Lieber, Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 115 StPO N 1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die (bei einem Antragsdelikt) einen Strafantrag stellt (Art. 118 Abs. 2 und 115 Abs. 2 StPO sowie Art. 30 Abs. 1 StGB) oder ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Privatklägerschaft setzt somit Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus. Das Geltendmachen von privatrechtlichen Ansprüchen, die aus der Straftat abgeleitet werden, steht im Strafverfahren (adhäsionsweise Zivilklage, Art. 119 Abs. 2 lit. b und Art.