O., Rz 293). Wird eine Person durch eine geltend gemachte Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt und stehen ihr gegebenenfalls zivilrechtliche Ansprüche zu, kann sie sich durch ausdrückliche Erklärung – bzw. bei Antragsdelikten (Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) durch Strafantrag – als Privatkläger konstituieren. Der Privatkläger wird so zur Partei des Strafverfahrens mit gewissen Mitwirkungs- und Kontrollrechten. Dies beinhaltet auch das Recht, gegen Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügungen Beschwerde zu erheben (Art. 118 f. und 122 StPO; Lieber, Komm.