301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Die Strafanzeige ist die Erklärung einer Person gegenüber der zuständigen Behörde, es sei ein (Offizial-)Delikt begangen worden. Sie kann sich gegen bestimmte Personen oder gegen Unbekannt richten. Aus ihr soll hervorgehen, welcher Sachverhalt aufgrund welcher Informationen oder Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörde Anlass zu Ermittlungen geben soll. Gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO teilt die Strafverfolgungsbehörde dem Anzeigeerstatter auf Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird und wie es erledigt wird.