SR 312.0) können die Parteien Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO führen (Art. 322 Abs. 2 StPO). Zum Einlegen von Rechtsmitteln sind nur bestimmte Personen berechtigt. Die Beschwerdelegitimation ist Prozessvoraussetzung; fehlt sie, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, Rz 215 f.). 3.2. Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.