Wer sich in einem Strafverfahren als Privatkläger konstituiert und in der Folge von der Staatsanwaltschaft trotz fehlender Geschädigteneigenschaft als solcher behandelt wird, ist nicht zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert. Der Aktionär, der geltend macht, die Gesellschaft sei durch Vermögensdelikte geschädigt worden, ist selber nicht unmittelbar geschädigt und kann sich nicht als Privatkläger konstituieren. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.1. Gegen Einstellungsverfügungen gemäss Art. 320 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können die Parteien Beschwerde gemäss Art.