{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-12-152_2013-03-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10333", "Checksum": "c4b951e44012074168ec73708b542f2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 12 152", "2013 I Nr. 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 22.03.2013 2N 12 152 (2013 I Nr. 42)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 22.03.2013 2N 12 152 (2013 I Nr. 42)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 22.03.2013 2N 12 152 (2013 I Nr. 42)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wer sich in einem Strafverfahren als Privatkläger konstituiert und in der Folge von der Staatsanwaltschaft trotz fehlender Geschädigteneigenschaft als solcher behandelt wird, ist nicht zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert.\r\nDer Aktionär, der geltend macht, die Gesellschaft sei durch Vermögensdelikte geschädigt worden, ist selber nicht unmittelbar geschädigt und kann sich nicht als Privatkläger konstituieren. | Art. 115 StPO, Art. 118 StPO, Art. 301 StPO, Art. 319 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 StPO. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:03", "Checksum": "d39d61a010a2181052fcaf152638c751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 22.03.2013 2N 12 152 (2013 I Nr. 42)\nRegeste:\nWer sich in einem Strafverfahren als Privatkläger konstituiert und in der Folge von der Staatsanwaltschaft trotz fehlender Geschädigteneigenschaft als solcher behandelt wird, ist nicht zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert.\r\nDer Aktionär, der geltend macht, die Gesellschaft sei durch Vermögensdelikte geschädigt worden, ist selber nicht unmittelbar geschädigt und kann sich nicht als Privatkläger konstituieren. | Art. 115 StPO, Art. 118 StPO, Art. 301 StPO, Art. 319 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 StPO. | Strafprozessrecht\n\n Aktiengesellschaft sind nach herrschender Lehre und Rechtsprechung weder Aktionäre noch Gesellschaftsgläubiger in ihren Rechten unmittelbar verletzt. Durch die den Beschuldigten zur Last gelegte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), angeblich begangen durch die oben erwähnten Handlungen (E. 3.3), ist allein allenfalls die Gesellschaft unmittelbar geschädigt worden. Das Treueverhältnis eines Organs und die entsprechenden Vermögensfürsorgepflichten bestehen gegenüber der Gesellschaft. Trägerin des Rechtsgutes, das durch die Strafbestimmung von Art. 158 StGB vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll, ist die Gesellschaft. Die Beschuldigten hatten als Verwaltungsräte allein für das Vermögen der Gesellschaft zu sorgen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist unerheblich, ob und inwieweit sich infolge der behaupteten Aushöhlung der Gesellschaft der Wert seiner Aktien verringerte; für das Vermögen des Beschwerdeführers hatten die Beschuldigten nicht zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 6S.206/2000 vom 14.08.2000 E. 2a und 2b; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.120 vom 20.04.2012 E. 1.1-1.4.4, insbesondere E. 1.4.1, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts; Guidon, a.a.O., Rz 279; Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 28 und 56; Lieber, a.a.O., Art. 115 StPO N 4 f.; Trechsel/Crameri; Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm. [Hrsg. Trechsel/Pieth], 2. Aufl. 2013, Art. 158 StGB N 12 a.E., alle jeweils mit weiteren Hinweisen; kritisch Niggli, Basler Komm., 2. Aufl. 2007, Art. 158 StGB N 151). 3.5. Strafprozessual ist der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht als Geschädigter zu betrachten. Ihm fehlt betreffend Anfechtung der Einstellungsverfügung die Beschwerdelegitimation. Auf seine Beschwerde kann deshalb diesbezüglich nicht eingetreten werden. An der fehlenden Beschwerdelegitimation ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer als Privatkläger zuliess und ihn als solchen behandelte. Ob ein Rechtsmittel gegeben ist und allenfalls welches, bestimmt sich nach dem Gesetz; eine gegebenenfalls unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann keine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, die es gemäss Gesetz nicht gibt. |"}