In Anbetracht der Tatsache, dass Verfahren wegen Verbrechen und Vergehen, bei denen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe beantragt werden, unter denselben Gebührenrahmen fallen (vgl. § 35 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG; SRL Nr. 260]) und dem Beschuldigten gemäss der Anklageschrift lediglich eine Übertretung vorgeworfen wurde, wobei nur eine geringfügige Busse beantragt wurde, rechtfertigt es sich, die Honorarnote des Verteidigers für die angemessenen und erforderlichen Handlungen des erstinstanzlichen Hauptverfahren ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. |