Der Beschuldigte hätte also die Sachverhaltsermittlung den gemäss StPO dazu verpflichteten Strafbehörden überlassen können, womit seine (Mehr‑)Aufwendungen in diesem Zusammenhang zu seiner Verteidigung nicht erforderlich waren und daher auch nicht vom Staat zu entschädigen sind. 4.2.3.4. Der ordentliche Gebührenrahmen des Honorars der Verteidigung im bezirksgerichtlichen Einzelrichterverfahren beträgt, wie bereits erwähnt, Fr. 375.-- bis Fr. 3'000.--. In Anbetracht der Tatsache, dass Verfahren wegen Verbrechen und Vergehen, bei denen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe beantragt werden, unter denselben Gebührenrahmen fallen (vgl. § 35 Abs. 2 lit.