Die Redundanz der vom Beschuldigten veranlassten Privatgutachten offenbart sich aber auch nur schon dadurch, dass diese in den Grundzügen – wovon auch der Beschuldigte ausgeht – zu den gleichen Ergebnissen gelangten, wie das von der Staatsanwaltschaft veranlasste Gutachten. Der Freispruch des Beschuldigten geht somit nicht kausal auf die von ihm veranlassten Privatermittlungen zurück. Der Beschuldigte hätte also die Sachverhaltsermittlung den gemäss StPO dazu verpflichteten Strafbehörden überlassen können, womit seine (Mehr‑)Aufwendungen in diesem Zusammenhang zu seiner Verteidigung nicht erforderlich waren und daher auch nicht vom Staat zu entschädigen sind.