Bezeichnenderweise ordnete die – über die privaten Erhebungen nicht informierte – Staatsanwaltschaft am 17. Juni 2015 nach vorgängiger Anhörung des Beschuldigten selbst ein Gutachten über das Unfallgeschehen an. Der Beschuldigte seinerseits liess am 15. Juni 2015 (lediglich) verlauten, das (behördlich veranlasste) Gutachten sei nicht erforderlich und es sei davon abzusehen. Die Redundanz der vom Beschuldigten veranlassten Privatgutachten offenbart sich aber auch nur schon dadurch, dass diese in den Grundzügen – wovon auch der Beschuldigte ausgeht – zu den gleichen Ergebnissen gelangten, wie das von der Staatsanwaltschaft veranlasste Gutachten.