Bis dahin hat die Staatsanwaltschaft auch keine Beweisanträge abgewiesen, da keine gestellt wurden. Es bestand mit anderen Worten im Zeitpunkt der Auftragserteilung des privaten Gutachtens keinerlei Veranlassung, anzunehmen, die Staatsanwaltschaft sei nicht gewillt, den Sachverhalt gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag von Amtes wegen zu untersuchen. Bezeichnenderweise ordnete die – über die privaten Erhebungen nicht informierte – Staatsanwaltschaft am 17. Juni 2015 nach vorgängiger Anhörung des Beschuldigten selbst ein Gutachten über das Unfallgeschehen an.