Der Beschuldigte hat das Privatgutachten am 20. März 2015, mithin kurz nach Verfahrenseröffnung, in Auftrag gegeben. Aus einem objektiven Standpunkt betrachtet, bestand zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung dazu, da damals noch nicht klar war, ob die Staatsanwaltschaft die – am 10. März 2015 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bekanntgegebene – Arbeitshypothese der Strafbarkeit des Beschuldigten im Verlaufe des weiteren Verfahrens aufrechterhalten und welche weiteren Beweiserhebungen sie zur Feststellung des Sachverhalts veranlassen werde. Bis dahin hat die Staatsanwaltschaft auch keine Beweisanträge abgewiesen, da keine gestellt wurden.