Diese Frage ist nach dem – massgebenden (vgl. E. 4.2.1 in fine) – Kriterium zu beurteilen, ob die Privatgutachten für die Strafverteidigung erforderlich waren. Im Strafverfahren obliegt der Beweis der Strafbarkeit (Art. 10 StPO) und demzufolge auch die Sachverhaltsfeststellung, sowohl der belastenden und entlastenden Umstände (Art. 6 StPO), grundsätzlich den Strafbehörden. Ausnahmsweise kann sich die private Sachverhaltsermittlung für eine in das Strafverfahren involvierte Partei dann aufdrängen, wenn diese zutreffenderweise zur Überzeugung gelangt, die Staatsanwaltschaft berücksichtige ihre berechtigten Beweisanträge nicht oder komme dem gesetzlichen Auftrag in Art. 6 StPO nicht nach.