Die gesetzlich vorgesehenen Gründe für eine Überschreitung des vorgegebenen Gebührenrahmens sind vorliegend nicht gegeben. 4.2.3.3. Da die Mehraufwendungen des erstinstanzlichen Verfahrens, wie soeben dargelegt, in engem Zusammenhang stehen mit den vom Beschuldigten privat in Auftrag gegebenen Gutachten (Gutachten vom 27.5.2015 sowie Ergänzungsgutachten vom 22.4.2016), ist bereits an dieser Stelle zu prüfen, ob die damit verbundenen Kosten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen sind. Diese Frage ist nach dem – massgebenden (vgl. E. 4.2.1 in fine) – Kriterium zu beurteilen, ob die Privatgutachten für die Strafverteidigung erforderlich waren.