Im zugrundeliegenden Verfahren ging es vor Bezirksgericht um die Beurteilung eines Verkehrsunfalls, der als strassenverkehrsrechtliche Übertretung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) eingeklagt wurde. Es handelte sich somit um einen überschaubaren, einfachen Sachverhalt mit in objektiver Hinsicht verhältnismässig geringer Bedeutung. Eine Zivilforderung war nicht zu beurteilen und der objektiv gebotene Zeitaufwand hielt sich in Grenzen. Die gesetzlich vorgesehenen Gründe für eine Überschreitung des vorgegebenen Gebührenrahmens sind vorliegend nicht gegeben.