Eine Erhöhung des Honorars über den vorgegebenen Rahmen kann sich gemäss § 2 Abs. 2 JusKV namentlich dann rechtfertigten, wenn eine Streitsache mit ausserordentlichem Umfang, grosser Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit besteht, wenn in Strafverfahren Zivilforderungen mitbeurteilt werden müssen oder wenn die Prozessführung einen ausserordentlichen Zeitaufwand erforderte. Im zugrundeliegenden Verfahren ging es vor Bezirksgericht um die Beurteilung eines Verkehrsunfalls, der als strassenverkehrsrechtliche Übertretung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) eingeklagt wurde.