Im Zusammenhang mit der Beweismitteleingabe vom 26. April 2016 macht die Verteidigung einen Mehraufwand von drei Stunden geltend. Der darüber hinaus geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung sowie der Teilnahme daran beläuft sich auf rund 13,5 Stunden. Eine Erhöhung des Honorars über den vorgegebenen Rahmen kann sich gemäss § 2 Abs. 2 JusKV namentlich dann rechtfertigten, wenn eine Streitsache mit ausserordentlichem Umfang, grosser Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit besteht, wenn in Strafverfahren Zivilforderungen mitbeurteilt werden müssen oder wenn die Prozessführung einen ausserordentlichen Zeitaufwand erforderte.