Die Verteidigung macht dafür einen Aufwand im Umfang von gut sechs Stunden geltend. Am 26. April 2016 reichte die Verteidigung beim Bezirksgericht (unaufgefordert) eine weitere Beweismitteleingabe ein, welche ein vom Beschuldigten veranlasstes Ergänzungsgutachten (vom 22.4.2016) enthielt. Dieses Ergänzungsgutachten befasste sich mit den Unterschieden zwischen den Ergebnissen des behördlich angeordneten Gutachtens vom 19. Oktober 2015 und denjenigen des vom Beschuldigten am 20. März 2015 in Auftrag gegebenen Privatgutachtens. Im Zusammenhang mit der Beweismitteleingabe vom 26. April 2016 macht die Verteidigung einen Mehraufwand von drei Stunden geltend.