Der Beschuldigte begründet die Überschreitung des Gebührenrahmens nicht besonders. Mit Blick auf die eingereichte Honorarnote in Abgleichung mit den Eingaben des Beschuldigten vor Bezirksgericht ergibt sich, dass die Mehraufwendungen der Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren hauptsächlich auf umfangreiche Beweismitteleingaben zurückgehen. Der Beschuldigte hat am 20. März 2015 bei der A AG ein verkehrstechnisches Kurzgutachten in Auftrag gegeben und dieses mit Beweismitteleingabe vom 22. April 2016 beim Bezirksgericht eingereicht. Die Verteidigung macht dafür einen Aufwand im Umfang von gut sechs Stunden geltend.