4.2.3.2. Als Honorar seines Verteidigers im erstinstanzlichen Hauptverfahren beantragt der Beschuldigte die Ausrichtung von Fr. 5'002.80 (22.74 h zu je Fr. 220.--), was über dem für diesen Verfahrensschritt gemäss § 32 Abs. 2 i.V.m. 18 lit. a JusKV vorgegebenen Gebührenrahmen (maximal Fr. 3'000.--) liegt. Es ist daher zu prüfen, ob besondere Gründe im Sinne von § 2 Abs. 2 JusKV vorliegen, die eine Erhöhung des Honorars über den ordentlichen Gebührenrahmen rechtfertigen. Der Beschuldigte begründet die Überschreitung des Gebührenrahmens nicht besonders.