Der vom Verteidiger betriebene Aufwand muss sich mit anderen Worten als angemessen erweisen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Vertretung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer-Urteil 6B_264/2016 vom 8.6.2016 E. 2.4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; Sterchi, a.a.O., Art. 95 ZPO N 14). 4.2.2. Der Beschuldigte beantragt, ihm sei für das kantonale Strafverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 20'106.05 auszurichten.