95 ZPO N 12 und Art. 96 ZPO N 4). Zu vergüten ist nur der gebotene Aufwand, d.h. derjenige, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des berufsmässigen Rechtsvertreters entstanden ist. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die Partei selber tragen. Der vom Verteidiger betriebene Aufwand muss sich mit anderen Worten als angemessen erweisen.