Für die Rechnungsstellung kann keine Gebühr beansprucht werden (§ 30 Abs. 2 JusKV). Ersetzt werden überdies die für die Prozessführung notwendigen Auslagen (§ 33 Abs. 1 JusKV). Die Auslagen sind nach ihrer Art getrennt auszuweisen, soweit sie Fr. 100.-- übersteigen. Fehlt eine ausreichende, nachvollziehbare Aufstellung, kann ein pauschaler Auslagenersatz nach Ermessen des Gerichts zugesprochen werden (§ 33 Abs. 2 JusKV). Die gerichtlich festgelegte Entschädigung kann, muss aber nicht deckungsgleich sein mit dem auftragsrechtlich vom Mandanten geschuldeten Honorar (Sterchi, Berner Komm., Bern 2012, Art. 95 ZPO N 12 und Art.