Der Gebührenrahmen für die berufsmässige Vertretung in Strafsachen wird in § 32 JusKV festgelegt und beträgt vorliegend für das Vorverfahren Fr. 150.-- bis Fr. 15'000.--, für das erstinstanzliche Hauptverfahren Fr. 375.-- bis Fr. 3'000.-- und für das Berufungsverfahren Fr. 500.-- bis Fr. 24'000.-- (§ 32 i.V.m. §§ 15 Abs. 1 lit. b, 18 lit. a, 21 lit. b JusKV). Unter besonderen Umständen kann der vorgegebene Gebührenrahmen verlassen werden (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 JusKV).