Die Gebühr der berufsmässigen Vertretung bemisst sich gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusKV; SRL Nr. 265) innerhalb des vorgegebenen Rahmens nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertretung sowie nach dem sachlich gebotenen Zeitaufwand für die Verfahrensführung. Der Gebührenrahmen für die berufsmässige Vertretung in Strafsachen wird in § 32 JusKV festgelegt und beträgt vorliegend für das Vorverfahren Fr. 150.-- bis Fr. 15'000.--, für das erstinstanzliche Hauptverfahren Fr. 375.-- bis Fr. 3'000.-- und für das Berufungsverfahren Fr. 500.-- bis Fr. 24'000.-- (§ 32 i.V.m.