| | Entscheid: | Der Beschuldigte war in einen Verkehrsunfall verwickelt und wurde vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit letztinstanzlich freigesprochen (vgl. BGer-Urteil 6B_1294/2017 vom 19.9.2018). In der Folge war seine Entschädigung festzulegen. Aus den Erwägungen: 4.2. 4.2.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowohl im Vor- wie im Gerichtsverfahren (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).