{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2M-18-33_2019-02-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10726", "Checksum": "f6275683316630ca42f14218c35e5407"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2M 18 33", "2019 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.02.2019 2M 18 33 (2019 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 04.02.2019 2M 18 33 (2019 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 04.02.2019 2M 18 33 (2019 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Dies bedingt grundsätzlich, dass die Ergebnisse der Privatermittlung den Endentscheid kausal beeinflusst haben. | Art. 429 StPO | Strafprozessrecht\n\n Beweismitteleingabe ein, welche ein vom Beschuldigten veranlasstes Ergänzungsgutachten (vom 22.4.2016) enthielt. Dieses Ergänzungsgutachten befasste sich mit den Unterschieden zwischen den Ergebnissen des behördlich angeordneten Gutachtens vom 19. Oktober 2015 und denjenigen des vom Beschuldigten am 20. März 2015 in Auftrag gegebenen Privatgutachtens. Im Zusammenhang mit der Beweismitteleingabe vom 26. April 2016 macht die Verteidigung einen Mehraufwand von drei Stunden geltend. Der darüber hinaus geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung sowie der Teilnahme daran beläuft sich auf rund 13,5 Stunden. Eine Erhöhung des Honorars über den vorgegebenen Rahmen kann sich gemäss § 2 Abs. 2 JusKV namentlich dann rechtfertigten, wenn eine Streitsache mit ausserordentlichem Umfang, grosser Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit besteht, wenn in Strafverfahren Zivilforderungen mitbeurteilt werden müssen oder wenn die Prozessführung einen ausserordentlichen Zeitaufwand erforderte. Im zugrundeliegenden Verfahren ging es vor Bezirksgericht um die Beurteilung eines Verkehrsunfalls, der als strassenverkehrsrechtliche Übertretung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) eingeklagt wurde. Es handelte sich somit um einen überschaubaren, einfachen Sachverhalt mit in objektiver Hinsicht verhältnismässig geringer Bedeutung. Eine Zivilforderung war nicht zu beurteilen und der objektiv gebotene Zeitaufwand hielt sich in Grenzen. Die gesetzlich vorgesehenen Gründe für eine Überschreitung des vorgegebenen Gebührenrahmens sind vorliegend nicht gegeben. 4.2.3.3. Da die Mehraufwendungen des erstinstanzlichen Verfahrens, wie soeben dargelegt, in engem Zusammenhang stehen mit den vom Beschuldigten privat in Auftrag gegebenen Gutachten (Gutachten vom 27.5.2015 sowie Ergänzungsgutachten vom 22.4.2016), ist bereits an dieser Stelle zu prüfen, ob die damit verbundenen Kosten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen sind. Diese Frage ist nach dem – massgebenden (vgl. E. 4.2.1 in fine) – Kriterium zu beurteilen, ob die Privatgutachten für die Strafverteidigung erforderlich waren. Im Strafverfahren obliegt der Beweis der Strafbarkeit (Art. 10 StPO) und demzufolge auch die Sachverhaltsfeststellung, sowohl der belastenden und entlastenden Umstände (Art. 6 StPO), grundsätzlich den Strafbehörden. Ausnahmsweise kann sich die private Sachverhaltsermittlung für eine in das Strafverfahren involvierte Partei dann aufdrängen, wenn diese zutreffenderweise zur Überzeugung gelangt, die Staatsanwaltschaft berücksichtige ihre berechtigten Beweisanträge nicht oder komme dem gesetzlichen Auftrag in Art. 6 StPO nicht nach. Die Entschädigung der Aufwendungen, welche in Zusammenhang mit privaten Sachverhaltsermittlungen entstanden sind, kann daher dann angezeigt sein, wenn der Endentscheid kausal auf die privaten Ermittlungsergebnisse zurückzuführen ist. Ob vor diesem Hintergrund private Ermittlungen geboten sind, kann sich naturgemäss erst im Verlaufe eines Strafverfahrens zeigen, da am Anfang der Untersuchung noch nicht feststeht, ob die Strafbehörden dem Untersuchungsgrundsatz nachkommen und/oder den Beweisanträgen der Parteien entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen zur rechtlichen Ausgangslage zeigt sich, dass die Mehraufwendungen des Beschuldigten, welche in Zusammenhang mit den von ihm veranlassten Privatgutachten stehen, aus mehreren, nachfolgend dargelegten Gründen nicht zu entschädigen sind. Der Beschuldigte hat das Privatgutachten am 20. März 2015, mithin kurz nach Verfahrenseröffnung, in Auftrag gegeben. Aus einem objektiven Standpunkt betrachtet, bestand zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung dazu, da damals noch nicht klar war, ob die Staatsanwaltschaft die – am 10. März 2015 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bekanntgegebene – Arbeitshypothese der Strafbarkeit des Beschuldigten im Verlaufe des weiteren Verfahrens aufrechterhalten und welche weiteren Beweiserhebungen sie zur Feststellung des Sachverhalts veranlassen werde. Bis dahin hat die Staatsanwaltschaft auch keine Beweisanträge abgewiesen, da keine gestellt wurden. Es bestand mit anderen Worten im Zeitpunkt der Auftragserteilung des privaten Gutachtens keinerlei Veranlassung, anzunehmen, die Staatsanwaltschaft sei nicht gewillt, den Sachverhalt gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag von Amtes wegen zu untersuchen. Bezeichnenderweise ordnete die – über die privaten Erhebungen nicht informierte – Staatsanwaltschaft am 17. Juni 2015 nach vorgängiger Anhörung des Beschuldigten selbst ein Gutachten über das Unfallgeschehen an. Der Beschuldigte seinerseits liess am 15. Juni 2015 (lediglich) verlauten, das (behördlich veranlasste) Gutachten sei nicht erforderlich und es sei davon abzusehen. Die Redundanz der vom Beschuldigten veranlassten Privatgutachten offenbart sich aber auch nur schon dadurch, dass diese in den Grundzügen – wovon auch der Beschuldigte ausgeht – zu den gleichen Ergebnissen gelangten, wie das von der Staatsanwaltschaft veranlasste Gutachten. Der Freispruch des Beschuldigten geht somit nicht kausal auf die von ihm veranlassten Privatermittlungen zurück. Der Beschuldigte hätte also die Sachverhaltsermittlung den gemäss StPO dazu verpflichteten Strafbehörden überlassen können, womit seine (Mehr‑)Aufwendungen in diesem Zusammenhang zu seiner Verteidigung nicht erforderlich waren und daher auch nicht vom Staat zu entschädigen sind. 4.2.3.4. Der ordentliche Gebührenrahmen des"}