{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2M-18-33_2019-02-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10726", "Checksum": "f6275683316630ca42f14218c35e5407"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2M 18 33", "2019 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.02.2019 2M 18 33 (2019 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 04.02.2019 2M 18 33 (2019 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 04.02.2019 2M 18 33 (2019 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Dies bedingt grundsätzlich, dass die Ergebnisse der Privatermittlung den Endentscheid kausal beeinflusst haben. | Art. 429 StPO | Strafprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Der Beschuldigte war in einen Verkehrsunfall verwickelt und wurde vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit letztinstanzlich freigesprochen (vgl. BGer-Urteil 6B_1294/2017 vom 19.9.2018). In der Folge war seine Entschädigung festzulegen. Aus den Erwägungen: 4.2. 4.2.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowohl im Vor- wie im Gerichtsverfahren (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Dazu zählt im Regelfall auch die Entschädigung der Kosten für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts (BGer-Urteil 6B_193/2017 vom 31.5.2017 E. 2.5). Für die Bemessung des Anwaltshonorars sind die kantonalen Tarife massgebend (Art. 424 StPO, vgl. auch Art. 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; Domeisen, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 424 StPO N 2). Die Gebühr der berufsmässigen Vertretung bemisst sich gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusKV; SRL Nr. 265) innerhalb des vorgegebenen Rahmens nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertretung sowie nach dem sachlich gebotenen Zeitaufwand für die Verfahrensführung. Der Gebührenrahmen für die berufsmässige Vertretung in Strafsachen wird in § 32 JusKV festgelegt und beträgt vorliegend für das Vorverfahren Fr. 150.-- bis Fr. 15'000.--, für das erstinstanzliche Hauptverfahren Fr. 375.-- bis Fr. 3'000.-- und für das Berufungsverfahren Fr. 500.-- bis Fr. 24'000.-- (§ 32 i.V.m. §§ 15 Abs. 1 lit. b, 18 lit. a, 21 lit. b JusKV). Unter besonderen Umständen kann der vorgegebene Gebührenrahmen verlassen werden (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 JusKV). Die Gebühr entschädigt den berufsmässigen Vertreter oder die berufsmässige Vertreterin für die unmittelbar mit der Vertretung der Partei im Verfahren zusammenhängenden Bemühungen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, das Erstellen der Rechtsschriften, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, das Studium der Entscheide und die mit diesen Bemühungen verbundenen Kanzleiarbeiten. Abgegolten sind zudem die geschäftlichen Grundkosten (§ 30 Abs. 1 JusKV). Für die Rechnungsstellung kann keine Gebühr beansprucht werden (§ 30 Abs. 2 JusKV). Ersetzt werden überdies die für die Prozessführung notwendigen Auslagen (§ 33 Abs. 1 JusKV). Die Auslagen sind nach ihrer Art getrennt auszuweisen, soweit sie Fr. 100.-- übersteigen. Fehlt eine ausreichende, nachvollziehbare Aufstellung, kann ein pauschaler Auslagenersatz nach Ermessen des Gerichts zugesprochen werden (§ 33 Abs. 2 JusKV). Die gerichtlich festgelegte Entschädigung kann, muss aber nicht deckungsgleich sein mit dem auftragsrechtlich vom Mandanten geschuldeten Honorar (Sterchi, Berner Komm., Bern 2012, Art. 95 ZPO N 12 und Art. 96 ZPO N 4). Zu vergüten ist nur der gebotene Aufwand, d.h. derjenige, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des berufsmässigen Rechtsvertreters entstanden ist. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die Partei selber tragen. Der vom Verteidiger betriebene Aufwand muss sich mit anderen Worten als angemessen erweisen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Vertretung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer-Urteil 6B_264/2016 vom 8.6.2016 E. 2.4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; Sterchi, a.a.O., Art. 95 ZPO N 14). 4.2.2. Der Beschuldigte beantragt, ihm sei für das kantonale Strafverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 20'106.05 auszurichten. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Honorarnote für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren von Fr. 10'072.75, der Honorarnote für das Berufungsverfahren von Fr. 5'853.70 sowie Kosten für private Gutachten von insgesamt Fr. 4'179.60. 4.2.3. 4.2.3.1. (Genehmigung der eingereichten Kostennote für das Vorverfahren.) 4.2.3.2. Als Honorar seines Verteidigers im erstinstanzlichen Hauptverfahren beantragt der Beschuldigte die Ausrichtung von Fr. 5'002.80 (22.74 h zu je Fr. 220.--), was über dem für diesen Verfahrensschritt gemäss § 32 Abs. 2 i.V.m. 18 lit. a JusKV vorgegebenen Gebührenrahmen (maximal Fr. 3'000.--) liegt. Es ist daher zu prüfen, ob besondere Gründe im Sinne von § 2 Abs. 2 JusKV vorliegen, die eine Erhöhung des Honorars über den ordentlichen Gebührenrahmen rechtfertigen. Der Beschuldigte begründet die Überschreitung des Gebührenrahmens nicht besonders. Mit Blick auf die eingereichte Honorarnote in Abgleichung mit den Eingaben des Beschuldigten vor Bezirksgericht ergibt sich, dass die Mehraufwendungen der Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren hauptsächlich auf umfangreiche Beweismitteleingaben zurückgehen. Der Beschuldigte hat am 20. März 2015 bei der A AG ein verkehrstechnisches Kurzgutachten in Auftrag gegeben und dieses mit Beweismitteleingabe vom 22. April 2016 beim Bezirksgericht eingereicht. Die Verteidigung macht dafür einen Aufwand im Umfang von gut sechs Stunden geltend. Am 26. April 2016 reichte die Verteidigung beim Bezirksgericht (unaufgefordert) eine weitere"}