– "Nachforschungen" zu tätigen bzw. sich der Regelkonformität seines Fahrzeugs zu vergewissern. Der Fahrlässigkeitsvorwurf der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz überzeugt somit weder in rechtlicher noch in sachlicher Hinsicht und ist daher bundesrechtswidrig. 3.4.4.Der Beschuldigte ist somit mangels Verletzung einer Sorgfaltspflicht vom Vorwurf des Führens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand freizusprechen.