Nebenbei sei bemerkt, dass keine der involvierten Behörden (Strassenverkehrsamt, Staatsanwaltschaft, Vorinstanz) nachvollziehbar dargelegt hat, aufgrund welcher rechtlicher Vorgabe der Lärmemissionsgrenzwert für das fragliche Fahrzeug 86 Dezibel beträgt und aufgrund welcher gesetzlicher Bestimmung dafür auf den in der EG-Konformitätsbescheinigung angegebenen Wert abzustellen ist. Umso weniger kann dem Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht vorgeworfen werden, dass er den Grenzwert angesichts der gemäss Fahrzeugausweis mitzuführenden EG-Konformitätsbescheinigung hätte kennen müssen. Darin wird in Ziff.