Einem Käufer eines Neuwagens, der – wie vorliegend – keine speziellen Kenntnisse in Bezug auf Motorfahrzeuge aufweist, kann es angesichts der anspruchsvollen Aufgabe, die bestehenden Grenzwerte zu ermitteln, nicht als Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, diese Regeln nicht gekannt zu haben. Nebenbei sei bemerkt, dass keine der involvierten Behörden (Strassenverkehrsamt, Staatsanwaltschaft, Vorinstanz) nachvollziehbar dargelegt hat, aufgrund welcher rechtlicher Vorgabe der Lärmemissionsgrenzwert für das fragliche Fahrzeug 86 Dezibel beträgt und aufgrund welcher gesetzlicher Bestimmung dafür auf den in der EG-Konformitätsbescheinigung angegebenen Wert abzustellen ist.