Dem Beschuldigten muss jedoch zugute gehalten werden, dass das Fahrzeug von amtlicher Stelle, nämlich vom Verkehrssicherheitszentrum OW/NW als Zulassungsbehörde, geprüft und als regelkonform bestätigt worden ist. Es kann von ihm als Laien in diesem technischen Bereich nicht erwartet werden, dass er die Arbeit der amtlichen Prüf- und Zulassungsbehörden und somit von ausgewiesenen Experten kritisch überprüft. Dies gilt umso mehr, als die Ermittlung des geltenden Lärmemissionsgrenzwerts – selbst für eine juristisch ausgebildete Person – anspruchsvoll ist. Dafür müssen gemäss Anhang 6 Ziff.