3.4.3.Fraglich ist indessen, ob es in einem solchen Fall dem Fahrzeughalter (gewissermassen als strafbewehrte Sorgfaltspflicht) obliegt, eine Überschreitung des Lärmemissionsgrenzwerts selbst festzustellen und ob ihm Gegenteiliges als strafbare Sorgfaltswidrigkeit zur Last gelegt werden kann. Die vom Strassenverkehrsamt gemessene Motorenlautstärke von 105 Dezibel mag laut sein und auch einem Laien in Bezug auf Motorfahrzeuge als bemerkenswert laut auffallen. Dem Beschuldigten muss jedoch zugute gehalten werden, dass das Fahrzeug von amtlicher Stelle, nämlich vom Verkehrssicherheitszentrum OW/NW als Zulassungsbehörde, geprüft und als regelkonform bestätigt worden ist.