30 VTS nur in einem beschränkten Umfang vorgenommen. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass das Fahrzeug bei einer Überprüfung durch das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW fälschlicherweise für in Ordnung befunden worden ist. 3.4.3.Fraglich ist indessen, ob es in einem solchen Fall dem Fahrzeughalter (gewissermassen als strafbewehrte Sorgfaltspflicht) obliegt, eine Überschreitung des Lärmemissionsgrenzwerts selbst festzustellen und ob ihm Gegenteiliges als strafbare Sorgfaltswidrigkeit zur Last gelegt werden kann.