3.4.3.4.1.Die Angaben des Beschuldigten, wonach er (bzw. seine Frau) das fragliche Fahrzeug neu gekauft und nach der Motofahrzeugkontrolle durch das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW keinen Änderungen unterzogen habe sowie dass er in Bezug auf Autos und deren technischen Vorschriften kein erhöhtes Fachwissen innehabe, wurden weder von der Staatsanwaltschaft bestritten noch von der Vorinstanz in Frage gestellt. Diese Angaben des Beschuldigten sind der rechtlichen Beurteilung der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit daher als Sachverhalt zugrunde zu legen. 3.4.2.Das Fahrzeug wurde vom Verkehrssicherheitszentrum OW/NW gemäss Prüfungsbescheid vom 12. März 2015 geprüft und für in Ordnung befunden.