Er habe in guten Treuen darauf vertrauen dürfen, dass sein Motorfahrzeug auf den Strassen in der Schweiz gefahren werden dürfe und er sich dabei nicht strafbar mache. 3.4.3.4.1.Die Angaben des Beschuldigten, wonach er (bzw. seine Frau) das fragliche Fahrzeug neu gekauft und nach der Motofahrzeugkontrolle durch das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW keinen Änderungen unterzogen habe sowie dass er in Bezug auf Autos und deren technischen Vorschriften kein erhöhtes Fachwissen innehabe, wurden weder von der Staatsanwaltschaft bestritten noch von der Vorinstanz in Frage gestellt.