Dass er den Personenwagen aufgrund seiner Lautstärke entgegen der amtlichen Bestätigung des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW nicht (erneut) auf Regelkonformität überprüfte bzw. überprüfen liess, kann ihm daher nicht als Sorgfaltspflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden, sondern ist vielmehr nachvollziehbar. Es ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass von einem Autokäufer mit durchschnittlichen Kenntnissen der Materie – solange er an seinem Fahrzeug keine Veränderungen vornimmt oder vornehmen lässt – nicht erwartet werden kann, über die Bestätigung eines spezialisierten Autohändlers und einer amtlichen Zulassungsbehörde hinaus selbst tätig zu werden, um – wie es die Vorinstanz formuliert