Dies geht auf den Umstand zurück, dass die Ermittlung, ob ein Lärm-Grenzwert eingehalten wird, mittels einem schlichten (Zu-)Hören nicht möglich ist, solange sowohl der Grenzwert als auch die tatsächlich gemessene Schallemission von einer durchschnittlichen Person als laut wahrgenommen werden. Letzteres kann bei einem Lärmemissionsgrenzwert von 86 Dezibel ohne Weiteres angenommen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte auf die Bestätigung des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW bzw. seines Autohändlers hat verlassen können, dass sein Fahrzeug geprüft und für in Ordnung befunden wurde. Dies gebietet auch der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 i.V.m.