Der Beschuldigte wendet in Bezug auf seine Sorgfaltspflichten in sachlicher Hinsicht überdies zu Recht ein, dass Lärm bzw. Schallemission mit dem Gehör nur sehr schwierig einzuschätzen ist. Die Einhaltung des Lärmemissionsgrenzwerts wird in einem standardisierten Messverfahren unter genau festgehalten Prüfbedingungen festgestellt (vgl. Anhang 6 VTS). Dies geht auf den Umstand zurück, dass die Ermittlung, ob ein Lärm-Grenzwert eingehalten wird, mittels einem schlichten (Zu-)Hören nicht möglich ist, solange sowohl der Grenzwert als auch die tatsächlich gemessene Schallemission von einer durchschnittlichen Person als laut wahrgenommen werden.