3.3. Strittig ist, ob der Beschuldigte diesen Umstand – die Überschreitung des geltenden Lärmemissionsgrenzwerts – bei pflichtgemässer Vorsicht hätte bemerken müssen. 3.3.1. 3.3.2. 3.4. 3.4.2. Die Einzelprüfung durch kantonale Verkehrsexpertinnen und -experten vor der Zulassung wird bei Fahrzeugen, bei denen eine gültige EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, gemäss Art. 30 VTS nur in einem beschränkten Umfang vorgenommen. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass das Fahrzeug bei einer Überprüfung durch das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW fälschlicherweise für in Ordnung befunden worden ist.