Der Fahrlässigkeitsvorwurf bezieht sich daher nicht auf eine solche Folge, sondern darauf, dass der Fahrzeugführer bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen können, dass sein Fahrzeug – in sachlicher Hinsicht – nicht den geltenden Vorschriften entspricht. Hinzu kommt bei fahrlässigen schlichten Tätigkeitsdelikten (im Unterschied zu den fahrlässigen Erfolgsdelikten) auch der Vorwurf, dass der Fahrzeugführer bei pflichtgemässer Vorsicht die – in rechtlicher Hinsicht – geltenden Vorschriften hätte kennen müssen. 3.3. Strittig ist, ob der Beschuldigte diesen Umstand – die Überschreitung des geltenden Lärmemissionsgrenzwerts – bei pflichtgemässer Vorsicht hätte bemerken müssen.