a SVG ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt. Der Tatbestand setzt keinen Erfolg im Sinne einer Gefährdung oder Verletzung eines Rechtsguts wie etwa der Verkehrssicherheit voraus (BGer-Urteil 6B_1099/2009 vom 16.2.2010 E. 3.1). Der Fahrlässigkeitsvorwurf bezieht sich daher nicht auf eine solche Folge, sondern darauf, dass der Fahrzeugführer bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen können, dass sein Fahrzeug – in sachlicher Hinsicht – nicht den geltenden Vorschriften entspricht.