Der Beschuldigte erhob Berufung an das Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 53 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) dürfen die durch das Fahrzeug erzeugten Geräusche das technisch vermeidbare Mass nicht überschreiten. Auspuff- und Ansaugvorrichtungen sind mit wirksamen und dauerhaften Schalldämpfern auszurüsten. Verursachen andere Teile vermeidbaren Lärm, so sind schalldämpfende Massnahmen zu treffen. Für die Geräuschmessung gilt Anhang 6 der Verordnung. 3.3.2. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt.