Bei einer Fahrzeugexpertise durch das Strassenverkehrsamt Luzern sei eine Betriebslautstärke von 105 Dezibel (dB/A) gemessen worden, welche den im Fahrzeugausweis eingetragenen Maximalwert von 86 Dezibel deutlich überschritten habe. Als Halter und Führer des besagten Fahrzeugs hätte er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit selber feststellen können, dass die Auspuffanlage seines Fahrzeugs im Vergleich zu anderen Fahrzeugen übermässigen Lärm erzeuge und den zugelassenen Grenzwert klar wahrnehmbar erheblich überschreite. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten deswegen zu einer Busse von Fr. 300.--. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Kantonsgericht.