{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2M-16-34_2017-08-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10620", "Checksum": "442f6b29a43ea28c36e019fc5a1d33ac"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["2M 16 34", "2017 I Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 22.08.2017 2M 16 34 (2017 I Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 22.08.2017 2M 16 34 (2017 I Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 22.08.2017 2M 16 34 (2017 I Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Von einem Käufer eines Motorfahrzeugs kann im Regelfall nicht erwartet werden, dass er über die Bestätigungen des spezialisierten Autohändlers und der amtlichen Zulassungsbehörde (Strassenverkehrsamt) hinaus Nachforschungen tätigt, um sich der Regelkonformität des gekauften Fahrzeugs zu vergewissern. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit im vorliegenden Fall verneint. | Art. 5 BV, Art. 9 BV; Art. 11 SVG, Art. 29 SVG, Art. 93 SVG, Art. 100 SVG, Art. 102 SVG; Art. 53 VTS; Art. 12 StGB, Art. 104 StGB; Art. 398 StPO. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:05:46", "Checksum": "977abb43109beccaa13384a9348536e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 22.08.2017 2M 16 34 (2017 I Nr. 16)\nRegeste:\nVon einem Käufer eines Motorfahrzeugs kann im Regelfall nicht erwartet werden, dass er über die Bestätigungen des spezialisierten Autohändlers und der amtlichen Zulassungsbehörde (Strassenverkehrsamt) hinaus Nachforschungen tätigt, um sich der Regelkonformität des gekauften Fahrzeugs zu vergewissern. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit im vorliegenden Fall verneint. | Art. 5 BV, Art. 9 BV; Art. 11 SVG, Art. 29 SVG, Art. 93 SVG, Art. 100 SVG, Art. 102 SVG; Art. 53 VTS; Art. 12 StGB, Art. 104 StGB; Art. 398 StPO. | Strafrecht\n\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte auf die Bestätigung des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW bzw. seines Autohändlers hat verlassen können, dass sein Fahrzeug geprüft und für in Ordnung befunden wurde. Dies gebietet auch der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), da alle Voraussetzungen für ein Abstellen auf die (falsche) behördliche Auskunft des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW erfüllt waren (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 627 ff.). Dass er den Personenwagen aufgrund seiner Lautstärke entgegen der amtlichen Bestätigung des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW nicht (erneut) auf Regelkonformität überprüfte bzw. überprüfen liess, kann ihm daher nicht als Sorgfaltspflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden, sondern ist vielmehr nachvollziehbar. Es ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass von einem Autokäufer mit durchschnittlichen Kenntnissen der Materie – solange er an seinem Fahrzeug keine Veränderungen vornimmt oder vornehmen lässt – nicht erwartet werden kann, über die Bestätigung eines spezialisierten Autohändlers und einer amtlichen Zulassungsbehörde hinaus selbst tätig zu werden, um – wie es die Vorinstanz formuliert – \"Nachforschungen\" zu tätigen bzw. sich der Regelkonformität seines Fahrzeugs zu vergewissern.\nDer Fahrlässigkeitsvorwurf der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz überzeugt somit weder in rechtlicher noch in sachlicher Hinsicht und ist daher bundesrechtswidrig.\n3.4.4.Der Beschuldigte ist somit mangels Verletzung einer Sorgfaltspflicht vom Vorwurf des Führens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand freizusprechen."}