{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2M-16-34_2017-08-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10620", "Checksum": "442f6b29a43ea28c36e019fc5a1d33ac"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["2M 16 34", "2017 I Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 22.08.2017 2M 16 34 (2017 I Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 22.08.2017 2M 16 34 (2017 I Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 22.08.2017 2M 16 34 (2017 I Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 22.08.2017 2M 16 34 (2017 I Nr. 16)\nRegeste:\nVon einem Käufer eines Motorfahrzeugs kann im Regelfall nicht erwartet werden, dass er über die Bestätigungen des spezialisierten Autohändlers und der amtlichen Zulassungsbehörde (Strassenverkehrsamt) hinaus Nachforschungen tätigt, um sich der Regelkonformität des gekauften Fahrzeugs zu vergewissern. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit im vorliegenden Fall verneint. | Art. 5 BV, Art. 9 BV; Art. 11 SVG, Art. 29 SVG, Art. 93 SVG, Art. 100 SVG, Art. 102 SVG; Art. 53 VTS; Art. 12 StGB, Art. 104 StGB; Art. 398 StPO. | Strafrecht\n\n\n3.4.2.Das Fahrzeug wurde vom Verkehrssicherheitszentrum OW/NW gemäss Prüfungsbescheid vom 12. März 2015 geprüft und für in Ordnung befunden. Nachträglich wurde seitens des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW gegenüber der Staatsanwaltschaft telefonisch eingeräumt, dass das Fahrzeug anlässlich der Kontrolle vom 12. März 2015 fälschlicherweise zugelassen worden sei.\nDie Einzelprüfung durch kantonale Verkehrsexpertinnen und -experten vor der Zulassung wird bei Fahrzeugen, bei denen eine gültige EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, gemäss Art. 30 VTS nur in einem beschränkten Umfang vorgenommen. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass das Fahrzeug bei einer Überprüfung durch das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW fälschlicherweise für in Ordnung befunden worden ist.\n3.4.3.Fraglich ist indessen, ob es in einem solchen Fall dem Fahrzeughalter (gewissermassen als strafbewehrte Sorgfaltspflicht) obliegt, eine Überschreitung des Lärmemissionsgrenzwerts selbst festzustellen und ob ihm Gegenteiliges als strafbare Sorgfaltswidrigkeit zur Last gelegt werden kann.\nDie vom Strassenverkehrsamt gemessene Motorenlautstärke von 105 Dezibel mag laut sein und auch einem Laien in Bezug auf Motorfahrzeuge als bemerkenswert laut auffallen. Dem Beschuldigten muss jedoch zugute gehalten werden, dass das Fahrzeug von amtlicher Stelle, nämlich vom Verkehrssicherheitszentrum OW/NW als Zulassungsbehörde, geprüft und als regelkonform bestätigt worden ist. Es kann von ihm als Laien in diesem technischen Bereich nicht erwartet werden, dass er die Arbeit der amtlichen Prüf- und Zulassungsbehörden und somit von ausgewiesenen Experten kritisch überprüft.\nDies gilt umso mehr, als die Ermittlung des geltenden Lärmemissionsgrenzwerts – selbst für eine juristisch ausgebildete Person – anspruchsvoll ist. Dafür müssen gemäss Anhang 6 Ziff. 111.1 VTS die Richtlinie 70/157/EWG, die Verordnung (EU) Nr. 540/2014, das UNECE-Reglement Nr. 51 sowie das UNECE-Reglement Nr. 59 konsultiert werden. Dabei handelt es sich um fremdsprachige sowie anspruchsvolle Rechtsdokumente der Europäischen Union und der United Nations Economic Commission for Europe mit stark technisiertem Charakter. Einem Käufer eines Neuwagens, der – wie vorliegend – keine speziellen Kenntnisse in Bezug auf Motorfahrzeuge aufweist, kann es angesichts der anspruchsvollen Aufgabe, die bestehenden Grenzwerte zu ermitteln, nicht als Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, diese Regeln nicht gekannt zu haben. Nebenbei sei bemerkt, dass keine der involvierten Behörden (Strassenverkehrsamt, Staatsanwaltschaft, Vorinstanz) nachvollziehbar dargelegt hat, aufgrund welcher rechtlicher Vorgabe der Lärmemissionsgrenzwert für das fragliche Fahrzeug 86 Dezibel beträgt und aufgrund welcher gesetzlicher Bestimmung dafür auf den in der EG-Konformitätsbescheinigung angegebenen Wert abzustellen ist.\nUmso weniger kann dem Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht vorgeworfen werden, dass er den Grenzwert angesichts der gemäss Fahrzeugausweis mitzuführenden EG-Konformitätsbescheinigung hätte kennen müssen. Darin wird in Ziff. 46 festgehalten, dass die Lautstärke des Fahrzeugs (\"sound level\") bei \"engine speed: 4725 min-1\" 86 dB(A) betrage und bei \"drive by\" 75 dB(A). Dabei handelt es sich in sprachlicher Hinsicht um die Feststellung eines Sachverhalts. Dass es sich dabei um das gesetzlich erlaubte Höchstmass handelt, wird alleine aus dem Dokument heraus nicht ersichtlich. Für die Erkenntnis, dass es sich dabei um einen gesetzlichen Grenzwert handelt, müssen die oben genannten gesetzlichen Vorschriften zum Lärmemissionsgrenzwert hinzugezogen werden, was einer rechtsunkundigen Person, die zur Beachtung von technischen Vorschriften im Bereich des Strassenverkehrs keine erhöhten Sorgfaltspflichten hat (etwa weil sie Motorfahrzeuge verkauft, Autotuning betreibt o.ä), nicht zugemutet werden kann.\nDer Beschuldigte wendet in Bezug auf seine Sorgfaltspflichten in sachlicher Hinsicht überdies zu Recht ein, dass Lärm bzw. Schallemission mit dem Gehör nur sehr schwierig einzuschätzen ist. Die Einhaltung des Lärmemissionsgrenzwerts wird in einem standardisierten Messverfahren unter genau festgehalten Prüfbedingungen festgestellt (vgl. Anhang 6 VTS). Dies geht auf den Umstand zurück, dass die Ermittlung, ob ein Lärm-Grenzwert eingehalten wird, mittels einem schlichten (Zu-)Hören nicht möglich ist, solange sowohl der Grenzwert als auch die tatsächlich gemessene Schallemission von einer durchschnittlichen Person als laut wahrgenommen werden. Letzteres kann bei einem Lärmemissionsgrenzwert von 86 Dezibel ohne Weiteres angenommen werden."}