Die Aufsichtsbehörde hat in diesem Beschwerdeverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. oben E. 2.1). Folglich hat sie auch ohne Stellungnahme der von der Auskunft betroffenen Partei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin ihr Gesuch um Auskunft rechtsgenüglich vorgetragen hat. Eine fehlende Stellungnahme resp. das Schweigen zu einem Gesuch darf die Aufsichtsbehörde daher nicht bereits als Beweis für die Rechtmässigkeit des Auskunftsbegehrens ansehen. |