Auch wenn die Vorinstanz bei diesen Belegen von Vollmacht oder Auftrag sprach, kann ihr keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, weil in der heutigen elektronischen Geschäftswelt Verträge nicht mehr in Papierform erstellt werden und daher für die Glaubhaftmachung keine solchen Dokumente verlangt werden dürften. Denn weder hat die Vorinstanz Papierformen der Vollmacht oder des Auftrags verlangt, noch hat sie ausschliesslich diese Dokumente verlangt. Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen geblieben, ihr Vertragsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin und damit ihr Auskunftsrecht durch andere Indizien oder Belege (bsp. Korrespondenz mit der Drittperson [