Wie die Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage zu Recht feststellte, hatte die Beschwerdeführerin ihr Auskunftsgesuch weder begründet noch sonst wie erläutert, auch sind keine Belege aufgelegt worden, aus denen auf ein Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin hätte geschlossen werden können. Auch wenn die Vorinstanz bei diesen Belegen von Vollmacht oder Auftrag sprach, kann ihr keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, weil in der heutigen elektronischen Geschäftswelt Verträge nicht mehr in Papierform erstellt werden und daher für die Glaubhaftmachung keine solchen Dokumente verlangt werden dürften.