Denn sie hat zu Recht aufgrund der geltenden Rechtsprechung geprüft, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft ein Vertragsverhältnis zur Beschwerdegegnerin vorgetragen hat. Wie oben in E. 5.3.1 ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin als einzigen Interessensnachweis die Rechnung der Drittperson (Gläubigerin) vom 17. Oktober 2022 an die Beschwerdegegnerin aufgelegt und überhaupt keine Ausführungen zu einem Vertragsverhältnis zwischen ihr als Auskunftsgesuchstellerin und der Beschwerdegegnerin vorgetragen. Soweit sie nun in ihrer Beschwerde Gründe für ihr Auskunftsbegehren vorträgt, stellen diese Vorbringen unzulässige und daher unbeachtliche Noven dar (vgl. E. 2.2).